Die folgenden Merkmale bzw. Gründe sind nach § 1 AGG vor Diskriminierung geschützt.
3.1 Merkmal "Rasse"
Das Merkmal "Rasse" soll einen möglichst lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierter Benachteiligung gewährleisten.
Die Verwendung des Begriffs der "Rasse" ist nicht unproblematisch. Die Mitgliedstaaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben zwar betont, dass es keine menschlichen Rassen gebe, an dem Begriff wird letztlich aber festgehalten, weil "Rasse" den sprachlichen Anknüpfungspunkt zu dem Begriff des "Rassismus" bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung – nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen – genutzt werden soll.
3.2 Merkmal "ethnische Herkunft"
Das Merkmal der "ethnischen Herkunft" ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst auch Kriterien wie Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder der Hautfarbe. Unter einer ethnischen Gruppierung können Bevölkerungsteile verstanden werden, die durch gemeinsame Herkunft, eine lange gemeinsame Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind.
Eine Diskriminierung allein aus Gründen der Nationalität oder Staatsangehörigkeit wird grundsätzlich nicht vom AGG erfasst.
3.3 Merkmal "Behinderung"
Eine Behinderung i. S. d. § 1 AGG liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substanziell beeinträchtigt sein kann. Auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an.
Dieses nationale Verständnis ist nicht ganz deckungsgleich mit der Definition der Behinderung des EuGH, wonach sich der Begriff der Behinderung auf Einschränkungen erstreckt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindern können, sofern die körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen langfristig sind.
Das schließt einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschränkungen mit sich bringt. Anderenfalls fällt eine Krankheit nicht unter den Begriff der Behinderung.
Zuletzt haben sich das nationale und supranationale Begriffsverständnis stark angenähert. Im Zweifel können sich die Beschäftigten auf den für sie günstigeren Maßstab berufen.
Unterschied zu Schwerbehinderung
Der Begriff der "Behinderung" geht weit über den Begriff der "Schwerbehinderung" im Sinne des Schwerbehindertenrechts hinaus. Insbesondere ist keine "amtliche" Anerkennung in Form eines Bescheids des Versorgungsamts oder eines Gleichstellungsbescheids der Agentur für Arbeit oder eines Schwerbehindertenausweises erforderlich.
3.4 Merkmale "Geschlecht" und "sexuelle Identität"
Das Merkmal "Geschlecht" erfasst die objektive Geschlechtsidentität, d. h. die biologische Zuordnung zu einer Geschlechtsgruppe (männlich, weiblich, divers), nicht die sexuelle Ausrichtung. Ist das Geschlecht das maßgebliche Unterscheidungskriterium, liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor. Die ungünstigere Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Vom Geschlecht zu unterscheiden ist die individuelle geschlechtliche Ausrichtung des Einzelnen, auch in Form seiner persönlichen Zuordnung zu den Geschlechtern. Diese fällt unter das gesondert geschützte Merkmal der "sexuellen Identität". Vom Merkmal der "sexuellen Identität" erfasst werden homosexuelle Männer und Frauen ebenso wie heterosexuelle, bisexuelle, transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen. In der durch das AGG umgesetzten EU-Richtlinie 2000/78/EG heißt es "sexuelle Ausrichtung". Der Begriff "sexuelle Identität" wird häufig auch synonym für "sexuelle Orientierung" verwendet.
3.5 Merkmal "Alter"
Der Begriff "Alter" meint Lebensalter, soll also gegen ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen schützen, die an das konkrete Lebensalter anknüpfen. Es geht damit nicht ausschließlich um den Schutz älterer Menschen vor Benachteiligung, wenngleich dies ein Schwerpunkt des Anwendungsbereichs sein soll. Geschützt werden ebenso jüngere Beschäftigte, z. B. ein 20-Jähriger, wenn er allein aufgrund seines Alters gegenüber anderen (älteren oder jüngeren) P...