Leitsatz
Einem Mitunternehmer steht kein Akteneinsichtsrecht im Verfahren der einheitlichen Feststellung zu.
Sachverhalt
Der Kläger war an einer Grundstücksgesellschaft beteiligt. Aufgrund von Differenzen mit einer Mitgesellschafterin beantragte der Kläger Einsicht in den Schriftverkehr, den das Finanzamt mit der anderen Gesellschafterin im Feststellungsverfahren geführt hatte. Insbesondere die Geltendmachung von Sonderwerbungskosten war für ihn von Interesse. Später beantragte er umfassende Akteneinsicht. Diese Einsicht wurde dem Kläger zunächst - verkürzt dargestellt - zugesagt, dann wieder teilweise verwehrt, soweit dies einen Aktenband betraf, der den Schriftverkehr mit der anderen Gesellschafterin betraf. Angeführt wurde das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO. Nach dem Ergehen einer abweisenden Einspruchsentscheidung erhob der Kläger Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in den Sonderaktenband bestehe für den Kläger nicht. Die Unterlagen der Gesellschaft seien durch das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO geschützt, da hierdurch die Verhältnisse eines anderen vor der Einsicht und Veröffentlichung geschützt würden. Dieses gelte auch im Verhältnis der Gesellschafter einer Personengesellschaft zu ihren Gesellschaftern, wenn der Zweck des Feststellungsverfahrens nicht den Gesellschafter betreffe, der Einsicht erlangen möchte. Ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht bestehe im Steuerrecht nicht.
Hinweis
Das Urteil bietet Anlass, sich noch einmal die Grundzüge des Rechts auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren vor Augen zu führen. Ein allgemeines Recht auf Einsicht in die Akten besteht im steuerlichen Verwaltungsrecht - im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten des öffentlichen Rechts - nicht. § 91 AO gibt für das Festsetzungsverfahren nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung dahingehend, ob Einsicht gewährt wird oder nicht. Für das Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt gilt § 364 AO. Die bedeutendste Grenze des Rechts auf Akteneinsicht, welche auch bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, ist das in § 30 AO normierte Steuergeheimnis. So auch das FG Berlin-Brandenburg. Durch das Steuergeheimnis geschützt werden die Verhältnisse eines anderen. Ein solcher anderer ist regelmäßig auch ein Mitunternehmer im Verhältnis zu seiner Gesellschaft, wenn Verhältnisse betroffen sind, die nicht den Mitunternehmer betreffen. Dies gilt allerdings nicht für Komplementäre. Hier betrafen die wesentlichen Fragen, die der Kläger ermitteln wollte, die Sonderwerbungskosten der anderen Mitunternehmerin. Für diese galt sicherlich das Steuergeheimnis, so dass die Entscheidung zutreffend ist.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, 3 K 3086/08