Leitsatz
Es besteht kein Anspruch auf Übersendung der Akten des Finanzgerichts.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte in einem Klageverfahren Akteneinsicht in die Akten des Finanzgerichts durch Übersendung der vollständigen Prozessakten. Dies könne im Original oder in Kopie erfolgen. Eine Einsicht in die Akten im Finanzgericht sei nicht zumutbar. Zudem sei unter Hinweis auf Art. 15 DSGVO ein solcher Anspruch gegeben.
Entscheidung
Das FG Baden-Württemberg wies das Ansinnen der Klägerin ab. Das Finanzgericht entschied, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht auf der Grundlage der DSGVO nicht gegeben sei, da diese auf das Finanzgerichtsverfahren keine Anwendung finde. Die Möglichkeit einer Akteneinsicht sei allein nach § 78 FGO zu beurteilen. Hiernach sei zwar Akteneinsicht zu gewähren und die Beteiligten könnten sich auch auf ihre Kosten Kopien fertigen lassen. Wenn die Akten, wie im Normalfall, in Papier geführt werden, habe diese Einsicht aber in den Räumen des Gerichts zu erfolgen. Ein Anspruch auf Übersendung einer vollständigen Kopie bestehe nicht. Nach Durchsicht könne aber eine Kopie bestimmter Aktenseiten erfolgen. Schließlich bestehe aktuell keine Verpflichtung zur Digitalisierung der Akten. Erst ab 1.1.2026 seien die Finanzgerichte verpflichtet, elektronische Akten zu führen.
Hinweis
Die Entscheidung des Gerichts wirft ein Schlaglicht auf die Änderung der FGO, die nur wenig Aufsehen erregt hat. Nach § 78 Abs. 3 FGO ist nämlich seit 1.1.2018 normiert, dass die Einsicht in die in Papierform geführten Akten in den Diensträumen des Finanzgerichts oder einer Behörde zu erfolgen hat (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, § 78 FGO Rz. 149, Aufl. 2019,). In der früheren Fassung bestand auch die Möglichkeit, die Akten dem Prozessbevollmächtigten im Einzelfall zu übersenden (vgl. Fu, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 FGO Rz. 58). Dies geht mit Papierakten so nicht mehr, sodass die Entscheidung nicht überrascht (kritisch Fu, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 FGO Rz 69). Auch ist es zutreffend, dass die Bestimmungen der DSGVO keine andere Entscheidung zulassen. Zu beachten ist allerdings, dass die Finanzgerichte ab 1.1.2026 verpflichtet sind, die Akten digital zu führen. Wenn dies umgesetzt worden ist, gilt nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO, dass die Akten zum Abruf bereit zu stellen sind. Insofern dürften sich dann einige der jetzt bestehenden Fragen - insbesondere die des Orts der Akteneinsicht - erledigt haben.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.12.2019, 2 K 770/17