Leitsatz
Es besteht nach der Datenschutzgrundverordnung kein Anspruch auf Einsicht in die Einkommensteuerakten des Finanzamts.
Sachverhalt
Die Kläger begehren unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 1, 2 DS-GVO Einsicht ihre Einkommensteuerakte. Ein entsprechender Antrag, der auf die Regelungen der AO gestützt wurde, wurde vom Finanzamt bereits abgelehnt und ist Gegenstand eines gesonderten Klageverfahrens. Auch den auf die DS-GVO gestützten Antrag lehnte das Finanzamt ab und das Einspruchsverfahren blieb ebenso erfolglos. Das Finanzamt berief sich darauf, dass eine Auskunft zu den gewünschten Daten die Rechte anderer Personen beeinträchtigen würde. Die Kläger wandten sich sodann an das zuständige Finanzgericht.
Entscheidung
Die Klage hatte jedoch ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht auf der Grundlage der DS-GVO bereits daran scheitere, dass sich der Antrag auf Einsicht in die Einkommensteuerakten richtet. Die Regelungen der DS-GVO seien aber direkt nur auf solche Steuern anzuwenden, die durch die EU harmonisiert sind. Dies ist aber hinsichtlich der Einkommensteuer natürlicher Personen nicht der Fall. Zwar kann der nationale Gesetzgeber den Anwendungsbereich der DS-GVO auch auf nicht harmonisierte Steuern ausweiten, dies ist aber in Deutschland nicht geschehen. Soweit sich aus BMF-Schreiben eine Anwendung auch auf die Einkommensteuer ergebe, seien diese nicht geeignet eine Rechtsgrundlage für die Anwendung auf die Einkommensteuer zu sein. Nur der Gesetzgeber, nicht die Finanzverwaltung sei hierzu berufen.
Hinweis
Derzeit scheinen sich Entscheidungen zu häufen, deren Gegenstand die Anwendung der DS-GVO im steuerlichen Verwaltungsverfahren ist. Dies ist wenig erstaunlich, da die Regelungen erst seit Frühjahr 2018 gelten. Festzuhalten ist dabei, dass wohl auch nach der Einführung der DS-GVO und der Regelungen in den §§ 32a ff. AO weiterhin im Rahmen des Verfahrens beim Finanzamt ein allgemeines Recht auf Aktensicht nicht besteht. Das FG Niedersachsen geht aber in seiner Entscheidung noch einen Schritt weiter und verneint eine Anwendung der DS-GVO auf die Einkommensteuer komplett, da es sich um eine Steuer handelt, die nicht durch die EU harmonisiert ist. Dies ist sicherlich für eine direkte Anwendung zutreffend. Zwar kann der nationale Gesetzgeber eine Anwendung auch auf die Einkommensteuer regeln, dies ist aber in Deutschland nicht geschehen. Die Finanzverwaltung geht zwar in ihrem maßgeblichen Schreiben zur Anwendung der DS-GVO davon aus, dass diese auch für die Einkommensteuer gilt. Das Finanzgericht führt aber zutreffend aus, dass dies nicht ausreichend ist. Die Finanzverwaltung darf nicht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.01.2020, 12 K 213/19