BMF, Schreiben v. 22.10.1985, IV B 4 - S 2163 - 16/85

Nach dem BFH-Urteil vom 30.11.1978 (BStBl 1979 II S. 281) ist nicht die einzelne Pflanze, sondern die Pflanzenanlage als ein WG anzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nicht, daß der gesamte Pflanzenbestand eines Betriebs stets als ein WG zu behandeln ist. Durch die innerhalb des Betriebs angebauten unterschiedlichen Pflanzenarten (z.B. bei einem Obstbaubetrieb: Äpfel, Birnen, Kirschen), die räumlich getrennte Lage der einzelnen Kulturen sowie das Alter der jeweiligen Pflanzenanlage ergeben sich innerhalb eines nachhaltig geführten Betriebs regelmäßig eine Mehrzahl von WG (Pflanzenanlagen und Kulturen), die einer selbständigen Bewertung und Abschreibung unterliegen.

Nach diesen Grundsätzen sind sämtliche Aufwendungen für eine Pflanzenneuanlage von einigem Gewicht als HK für ein neues WG zu aktivieren. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auf eine Prüfung der Frage verzichtet werden, ob aktivierungspflichtige Aufwendungen für die Herstellung einer neuen Obstanlage vorliegen, wenn die Aufwendungen für die Neuanpflanzung von Obstbäumen im Wj für den gesamten Betrieb nicht mehr als 3.000 DM betragen. Diese Beanstandungsgrenze bedeutet nicht, daß über den Betrag von 3.000 DM hinausgehende Aufwendungen stets aktivierungspflichtige HK sind. So können z.B. über den ganzen Betrieb verteilte Neuanpflanzungen wegen Frostschädigung in den Beständen als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden. Andererseits kann in Ausnahmefällen auch bei Aufwendungen von unter 3.000 DM im Wj eine Aktivierungspflicht gegeben sein, z.B. wenn der Stpfl. im Laufe von einigen Wj planmäßig eine Neuanlage herstellt.

 

Normenkette

EStG § 13

EStG § 13a

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