a) Formalia
Wie sich aus Tz. 28 des BMF-Schreibens ergibt, wird die Freistellungsbescheinigung unter der Steuernummer ausgestellt, die an den jeweiligen Leistenden für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer vergeben worden ist. Bei Personengesellschaften ist die Steuernummer der Personengesellschaft selbst insofern maßgeblich.
b) Versagungsgründe
Kein abschließender Gefährdungskatalog: Was die Versagungsgründe für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung anbelangt, so wird in Tz. 32 des BMF-Schreibens darauf hingewiesen, dass der Gefährdungskatalog nach § 48b Abs. 1 S. 2 EStG nicht abschließend ist.
Mögliche Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs durch Erteilung der Freistellungsbescheinigung? Vielmehr ist darauf abzustellen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Befürchtung gerechtfertigt erscheint, dass die rechtzeitige und vollständige Erfüllung des durch das Abzugsverfahren gesicherten Steueranspruchs – nach § 48c Abs. 1 EStG Lohnsteuer, Einkommen- und Körperschaftsteuer – durch Erteilung der Freistellungsbescheinigung gefährdet werden könnte.
aa) Steuerrückstände
Bei Steuerrückständen, die als solche einen Versagungsgrund darstellen, sollen solche in Betracht kommen, die
- nachhaltig oder wiederholt bestehen oder
- drei Monate vor der Antragstellung bestanden.
Offen ist weiterhin,
- ob es sich nur um Steuerrückstände hinsichtlich der zu sichernden Steuerarten handeln muss oder
- ob Rückstände bezüglich jeglicher Steuern ausreichen
für die Versagung der Freistellungsbescheinigung.
Hierzu verhält sich die Verwaltungsanweisung weiterhin nicht dezidiert, ist aber m.E. derart weit formuliert, dass jegliche Steuerrückstände ausreichen könnten. Einer solch weiten Auffassung wird aber teilweise eine Absage erteilt. Insofern kann die Finanzverwaltung nach teilweise vertretener Meinung die Erteilung der Freistellungsbescheinigung nicht versagen, wenn hinsichtlich nur anderer Steuerarten Rückstände bestehen.
bb) Insolvenz des Leistungserbringers
Allein die Insolvenz des Leistungserbringers rechtfertigt indes die Versagung nicht. Dabei ist bei Bestellung eines Insolvenzverwalters, bei dem davon auszugehen ist, dass er die steuerlichen Pflichten des Schuldners erfüllt, die Freistellungsbescheinigung grundsätzlich zu erteilen. Tz. 32 des BMF-Schreibens stellt klar, dass dies entsprechend im Fall der Eigenverwaltung (vgl. §§ 270 ff. InsO) gilt.
c) Neugründer als Leistungserbringer
Des Weiteren kann nach Tz. 35 des BMF-Schreibens die Freistellungsbescheinigung nur für einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Dann ist sie aber sogleich mit einer zeitlichen Befristung zu versehen.
So verfährt die Finanzverwaltung bei ihr nicht bekannten Leistungserbringern – insbesondere Neugründungen –, um sich über deren steuerliche Zuverlässigkeit ein Bild zu verschaffen. In den ersten drei Jahren nach Gründung ist solchermaßen zu verfahren, wenn
- noch unzureichend diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen oder
- es sich um ein Nachfolgeunternehmen eines sich in der Vergangenheit als steuerlich unzuverlässigen Unternehmens handelt bzw. Steuerschätzungen erforderlich waren.
Ansonsten soll in Neugründungsfällen die Freistellungsbescheinigung so lange gelten, bis das Abgabe- und Zahlungsverhalten erstmals beurteilt werden kann; dies ist spätestens ein Jahr nach Antragstellung der Fall.
Beraterhinweis Neu gegründete Unternehmen werden regelmäßig nur auf einzelne Aufträge beschränkte bzw. kurzbefristete Freistellungsbescheinigungen erhalten.
d) Kurzfristiges Tätigwerden im Inland
Nach § 48b Abs. 2 EStG ist die Freistellungsbescheinigung auch zu erteilen, wenn vom Leistungserbringer glaubhaft gemacht wird, dass aufgrund kurzfristigen Tätigwerdens im Inland bei ihm keine inländische Einkommen- oder Körperschaftsteuer anfällt (Tz. 33 des BMF-Schreibens).