Der im Anrechnungsjahr der Verluste bestehende Gewerbebetrieb muss identisch sein mit dem Gewerbebetrieb in dem Jahr, in dem diese Verluste entstanden sind[24]. Für den Begriff des Gewerbebetriebs ist dabei auf die ausgeübte gewerbliche Betätigung abzustellen (vgl. R 10a.2 S. 2 GewStR).

Gesamtbild der gewerblichen Betätigung: Die Beurteilung, ob eine Unternehmensidentität gegeben ist, erfolgt letztlich nach dem Gesamtbild der gewerblichen Betätigung, das sich aus wesentlichen Merkmalen wie der Art der Betätigung, dem Kunden- und Lieferantenkreis, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, den Betriebstätten sowie dem Umfang und der Zusammensetzung des Aktivvermögens ergibt.

So geht der vortragsfähige Gewerbeverlust nach § 10a GewStG unter, wenn die bisherige werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. eine andersartige werbende Tätigkeit aufgenommen wird[25].

[24] Sog. Unternehmensidentität; vgl. R 10a.2 S. 1 GewStR 2009.

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