Ein vermietetes Grundstück allein begründet noch keine Betriebstätte. Die Einrichtung oder Anlage muss der gewerblichen Tätigkeit unmittelbar dienen[12]. Gebäude, die lediglich einem Dritten überlassen werden, begründen keine Betriebstätte des Überlassenden, da das Grundstück nicht dem Gewerbebetrieb des Überlassenden dient[13]. Dies gilt selbst dann, wenn der Zweck des Geschäfts in der Vermietung und Verpachtung besteht[14].

Damit ein vermietetes Objekt eine Betriebstätte begründen kann, muss in dem Objekt

  • eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt werden und
  • sich in der Bindung eine gewisse Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrücken[15].
 

Beispiel

Eine solche unternehmerische Tätigkeit kann unter Umständen die Hausverwaltung nebst weiteren Dienstleistungen sein, die im Vermietungsobjekt organisiert und angeboten werden.

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