Der Anlauf der Festsetzungsfrist wird gegenüber einem Haftungsschuldner nicht gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gehemmt, wenn nur der Steuerschuldner gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben (Abgrenzung zum BFH v. 15.1.2015 – I R 33/13, BFH/NV 2015, 797, betr. die Haftung eines sog. Entrichtungsschuldners).

Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheids: Nach Aufhebung eines gem. § 69 AO auf die grob fahrlässig unterlassene Erfüllung steuerlicher Pflichten des GmbH-Geschäftsführers gestützten Haftungsbescheids kann gegen den Haftungsschuldner ein auf vorsätzliche Steuerhinterziehung gestützter erneuter Haftungsbescheid § 71 AO ergehen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ankommt.

Erlass eines erneuten Haftungsbescheids auf abweichender Sachverhaltsgrundlage: Ein solcher Aufhebungsbescheid kann nur dann Vertrauensschutz begründen, wenn der Haftungsschuldner aus dessen Inhalt oder den Begleitumständen entnehmen konnte, dass er nicht erneut in Anspruch genommen werden solle.

FG Düsseldorf v. 13.6.2022 – 8 K 45/19 H, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VII R 20/23

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