Die K-GmbH & Co. KG war als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt.
Das FA ermittelte im Rahmen einer Betriebsprüfung Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die Klägerin als Einlage ein.
Die K-GmbH & Co. KG wandte ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien.
Das FG hat die Berechnung des FA, nach der die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, für zutreffend erachtet:
- Grundsatz: Als "Gewinn" i.S.d. Vorschrift sei grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des EStG zugrunde zu legen.
- Ausnahme: Bei mehrstöckigen Personengesellschaften sei dieser Gewinnbegriff dahingehend zu modifizieren, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln seien. Dies ergebe sich aus der i.R.d. § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpfe. Danach stelle grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Es gebe daher auch keine betriebsübergreifende "konzernbezogene" Betrachtung des Entnahmebegriffs. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG sei daher eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt werde – und damit Ober- und Untergesellschaften als fremde Betriebe anzusehen. Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet worden seien, sei es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft komme.
FG Münster v. 15.8.2024 – 6 K 1425/21 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 13/24