Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen bei der Muttergesellschaft
Vor dem FG Münster ging es um folgenden Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die unter anderem an weiteren Personengesellschaften organschaftlich beteiligt war. Nach einer Betriebsprüfung ließ das Finanazamt Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG teilweise nicht zum Abzug zu. Bei der Berechnung des maßgeblichen Gewinns im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG wurden die zuzurechnenden Organeinkommen nicht berücksichtigt, da nach dem BMF, Schreiben v. 17.11.2005, IV B 2-S 2144-50 /05, auf den Gewinn des jeweiligen Betriebs abzustellen sei. Die Gewinnabführung sei erst bei der tatsächlichen Durchführung wie eine Einlage zu behandeln. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.
Ermittlung der Schuldzinsen
Das FG wies die Klage ab. Es stellte in der Urteilsbegründung fest, dass der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich nicht abweichend von § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG zu definieren sei. Somit gehen Gewinne oder Verluste der Untergesellschaft in das Ergebnis der Obergesellschaft ein und beeinflussen damit auch den grundsätzlich für § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen Steuerbilanzgewinn. Aus der betriebsbezogenen Betrachtung des § 4 Abs. 4a EStG ergebe sich jedoch, dass bei doppelstöckigen bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften die Gewinnanteile der Untergesellschaften keine Berücksichtigung finden, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen oder Einlagen zu behandeln sind.
Habe der Steuerpflichtige mehrere Betriebe oder sei er an mehreren Personengesellschaften beteiligt, sei der Schuldzinsenabzug für jeden Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eigenständig zu ermitteln. Da die Schuldzinsenkürzung an den Eigenkapitalentzug bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpfe, stelle jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG dar. Eine betriebsübergreifende "konzernbezogene" Betrachtung des Entnahmebegriffs sei damit ausgeschlossen.
Da Ober- und Untergesellschaften als selbstständige und getrennt voneinander zu betrachtende betriebliche Einheiten zu behandeln sind, folge auch, dass die Gewinne der Untergesellschaften für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG erst bei Auszahlung als Einlage in die Klägerin zu berücksichtigen sind.
Gewinnanteile der Tochtergesellschaften
Der Senat machte in der Urteilsbegründung allerdings auch deutlich, dass die von der Klägerin befürwortete Vorgehensweise im Rahmen der doppelstöckigen Personengesellschaft ebenso vertretbar wäre, da der Bilanzgewinn der Obergesellschaft bereits erhöht wird, wenn der Gewinn in der Untergesellschaft angefallen ist. Jedoch sei nach dem BFH ausdrücklich die betriebsbezogene Betrachtung anzuwenden und auf die im Unternehmen erwirtschafteten Gewinne abzustellen. Der Gewinn der Untergesellschaften würde allerdings in diesen und nicht in der Obergesellschaft erwirtschaftet, sodass es gerechtfertigt sei, den Gewinn für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG der Untergesellschaft so lange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung kommt. Die Revision wurde zugelassen.
Revision beim BFH
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und ist dort unter dem Az. IV R 13/24 anhängig.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024