Verfallene Prepaid-Guthaben aus Mobilfunkverträgen

Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass Restguthaben aus Prepaid-Verträgen, die beim Mobilfunkanbieter verbleiben, umsatzsteuerpflichtig sind.

Restguthaben aus Prepaid-Verträgen

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin über eine Organgesellschaft (A) Mobilfunkdienste verkauft, u. a. durch den Verkauf wiederaufladbarer Prepaid-Karten. Verblieben nach Auslaufen der Prepaid-Verträge Restguthaben der Kunden, konnten sie diese von A zurückfordern. Doch in der Praxis ließen sie viele Kunden verfallen.

Restguthaben aus Prepaid-Verträgen, die endgültig beim (Mobilfunk-)Provider verbleiben, stellen nach der Entscheidung des FG bei diesem ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für von ihm während der Laufzeit des Prepaid-Vertrages gegenüber seinen Kunden erbrachte Leistungen dar. 

Umsatzsteuerpflichtige Entgelte

Das Gericht entschied, dass die verfallenen Guthaben als Entgelt für die zuvor erbrachten Leistungen in Form der Bereitstellung der Netzinfrastruktur und der Mobilfunkdienste zu betrachten sind. Auch wenn die Klägerin argumentierte, dass die Leistungen unentgeltlich erfolgten und die Restguthaben wie ungenutzte Mehrzweckgutscheine zu behandeln seien, folgte das Gericht dieser Argumentation nicht. 

Stattdessen berief es sich auf ein BFH-Urteil v. 10.4.2019, XI R 4/17, das eine ähnliche Sachlage behandelte.

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. V R 20/24 anhängig.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 17.9.2024, 4 K 26/22, veröffentlicht mit Newsletter I/2025


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