Die Holding-GmbH & Co. KG hält als Alleingesellschafterin alle Anteile der A-GmbH, die wiederum an zahlreichen anderen Gesellschaften beteiligt ist. Die Holding-GmbH & Co. KG erzielte ausschließlich Dividenerträge; als BA waren – neben der Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH – insbesondere Abschluss- und Prüfungskosten und daneben in geringerem Umfang Rechts- und Beratungskosten, Nebenkosten des Geldverkehrs sowie Beiträge angefallen.

Das FA vertritt die Auffassung, dass § 3c Abs. 2 EStG Anwendung finde und insofern die BA nur zu 60 % abgezogen werden dürften. Anders als bei § 3c Abs. 1 EStG bedürfe es keines unmittelbaren Zusammenhangs mit den Einkünften. Es genüge ein wirtschaftlicher und damit mittelbarer Zusammenhang.

Das FG entscheidet:

  • Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in § 3c Abs. 2 S. 1 EStG nicht definiert. Entscheidend ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt.
  • Mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ausreichend: Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG setzt im Gegensatz zur Norm des § 3c Abs. 1 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus. Vielmehr reicht ein mittelbarer wirtschaftlicher (nicht notwendig rechtlicher) Zusammenhang.
  • Zweck: Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG bezweckt den Ausschluss einer inkongruenten Begünstigung durch die Zulassung des vollen BA-Abzugs.
  • Beteiligungseinkünfte als auslösendes Moment: Auch wenn das Mutterunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit beherrschendem Einfluss auf die Komplementär-GmbH mit zahlreichen Beteiligungen an anderen Gesellschaften handelsrechtlich selbst zur Aufstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, sind die Einnahmen aus der Beteiligung das auslösende Moment der entsprechenden Kosten.

FG Köln v. 25.8.2022 – 3 K 999/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 25/22

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