Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresabschluss- und Prüfungskosten einer Holdinggesellschaft wegen Teilabzugsverbotes nur zu 60% abziehbar. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 25/22)
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist in § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht definiert. Entscheidend ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt.
2. Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG setzt im Gegensatz zur Norm des § 3c Abs. 1 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus. Vielmehr reicht ein mittelbarer wirtschaftlicher (nicht notwendig rechtlicher) Zusammenhang.
3. Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bezweckt den Ausschluss einer inkongruenten Begünstigung durch die Zulassung des vollen Betriebsausgabenabzugs.
4. Auch wenn das Mutterunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit beherrschendem Einfluss auf die Komplementär-GmbH mit zahlreichen Beteiligungen an anderen Gesellschaften handelsrechtlich selbst zur Aufstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, sind die Einnahmen aus der Beteiligung das auslösende Moment der entsprechenden Kosten.
Normenkette
EStG § 3c Abs. 2, § 4 Abs. 4; HGB § 264a Abs. 1, §§ 290, 325 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 40 S. Buchst. d
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Streitjahren 2013 bis 2017 bei der Klägerin eingreift.
Die Klägerin ist eine 2004 errichtete Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag vom ….2004 – wie auch in der Fassung vom ….2016 – die Beteiligung an anderen Gesellschaften. Sie hält als Alleingesellschafterin die Anteile an der A Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH mit Sitz in E, die ihrerseits an zahlreichen anderen Gesellschaften beteiligt ist. Komplementärin der Klägerin ist die nicht am Vermögen beteiligte B GmbH. Kommanditisten der Klägerin sind Angehörige der Familie A. Dies war bis zu ihrem Ausscheiden unter unentgeltlicher Übertragung ihres 15 %-Anteils auf ihre vier Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge am ….2016 Frau A1. Ihr Sohn A2 war bis zum 21.06.2013 zu 40 % und hernach zu 43,75 % an der Klägerin beteiligt. Die Beteiligungen der drei anderen Kinder von Frau A1 an der Klägerin, nämlich von Herrn A3, Herrn A4 und Frau A5 belief sich auf 15 % und ab 21.06.2016 auf 18,75 %. Herr A2 war und ist zugleich einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin.
Im Zeitraum von 2013 bis 2017 erzielte die Klägerin ausschließlich Dividendenerträge aus der A Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH in folgender Höhe:
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
… € |
… € |
… € |
… € |
… € |
Als Betriebsausgaben waren bei der Klägerin in den Streitjahren – neben der Haftungsvergütung für die Komplementär-GmbH – insbesondere Abschluss- und Prüfungskosten und daneben in geringerem Umfang Rechts- und Beratungskosten, Nebenkosten des Geldverkehrs sowie Beiträge angefallen.
Im Rahmen der Gewinnfeststellung wurden die vorstehenden Erträge den Kommanditisten entsprechend ihrer Beteiligungsquote als Teileinkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG zugerechnet und der steuerpflichtige Anteil jeweils mit 60 % festgestellt.
Eine 2018 vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C bezüglich der Jahre 2013 bis 2016 durchgeführte Betriebsprüfung kam im Bericht vom 21.11.2018 unter Tz. 2.3 zu der Feststellung, dass § 3c Abs. 2 EStG bei der Klägerin Anwendung finde und insofern die Betriebsausgaben der Klägerin nur zu 60 % abgezogen werden dürften. Anders als bei § 3c Abs. 1 EStG bedürfe es keines unmittelbaren Zusammenhangs mit den Einkünften. Es genüge ein wirtschaftlicher und damit mittelbarer Zusammenhang. Dazu reiche jede objektiv kausale oder objektivierbare finale Verknüpfung aus. Die Vorschrift sei weit auszulegen, sodass sämtliche Kosten, insbesondere auch allgemeine Verwaltungskosten der Abzugsbeschränkung unterliegen würden, wenn ein mittelbarer Zusammenhang mit den Kapitalgesellschaftsanteilen bestehe. Die Klägerin sei als Konzernspitze zwar gesetzlich zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sei jedoch zwingende Voraussetzung dafür, dass die gewählte Konzernstruktur weiter Bestand haben könne. Dies diene letztlich auch dazu, dass auf Ebene der Klägerin erst entsprechende Dividendenerträge generiert werden könnten. Die Kosten für die Erstellung des Konzernabschlusses seien somit Ausfluss der gewählten Konstruktion, deren Ziel es sei, die auf Ebene der Tochtergesellschaften erwirtschafteten Gewinne ihr gebündelt in Form von Dividendenerträgen zukommen zu lassen. Es sei nicht ersichtlich, mit welchen Einnahmen die Aufwendungen für die Erstellung des Konzernabschlusses sonst im Zusammenhang stehen sollten. Zumindest ein mittelba...