Ausschüttungen aus nur den Führungskräften angebotenen Genussrechten am Arbeitgeber sind jedenfalls dann Arbeitslohn, wenn die mögliche Verzinsung des Genussrechtskapitals die marktübliche Rendite übersteigt. Eine Qualifikation der Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitnehmer die Genussrechte aus eigenem Vermögen erworben hat, ein effektives Verlustrisiko trägt und ihm die Ausschüttungen auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder im Fall der Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr zustehen würden.

Hess. FG v. 3.3.2022 – 11 K 1111/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 14/23

Beraterhinweis In der Revision ist zu klären, ob

  • die Erbringung eines Genussrechtskapitals aus eigenem Vermögen, das Tragen eines effektiven Verlustrisikos und das Zustehen der Erträge auch bei krankheitsbedingtem Ausfall oder Elternzeit im gesamten Geschäftsjahr gewichtige Aspekte sind, die gegen eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis sprechen;
  • die Marktüblichkeit der Verzinsung eines Genussrechtskapitals als Kriterium bei der Frage, ob eine Kapitalbeteiligung des Arbeitnehmers den gesamten Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abbildet, anhand der vereinbarten Zinsbandbreite und nicht anhand der konkret erzielten Rendite zu beurteilen ist.

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