Bei verspäteter Abgabe der ESt- oder KSt-Erklärung für das Jahr 2019 kann wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO, sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO festgesetzt werden.

Schl.-Holst. FG v. 15.12.2023 – 3 K 88/22, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 2/24

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