Verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019
In dem Urteilsfall wurden die – mithilfe eines Steuerberaters – erstellten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 nach Ablauf der Abgabefristen des § 149 Abs. 3 AO abgegeben. Zu beachten war jedoch dabei, dass aufgrund der Corona-Pandemie für die Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 Sonderregelungen bzw. -vereinbarungen im Hinblick auf die Abgabefristen des § 149 AO und den Umgang mit Fristverlängerungsanträgen bestanden.
Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Für das Jahr 2018 bestanden von behördlicher Seite keine Bedenken, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe rückwirkend bis zum 31. Mai 2020 (Pfingstsonntag) zu entsprechen. In diesem Fall war keine Verschuldensprüfung (i. S. des § 152 Abs. 1 AO) erforderlich. Für das Jahr 2019 wurde gesetzlich geregelt (§ 149 Abs. 3 AO mit Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO), dass eine Abgabe bis zum 31. August 2021 als rechtzeitig gelten sollte. Doch in beiden Jahren wurde von den Klägern die Fristen um mehrere Monate verpasst. Daher wurden vom Finanzamt Verspätungszuschläge nach der zwingenden Norm des § 152 Abs. 2 AO festgesetzt.
Revision beim BFH
Das FG hob die Festsetzung für 2019 auf. Das Gericht stellte klar, dass die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO wegen § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO gesperrt sei. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 2/24 anhängig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 15.12.2023, 3 K 88/22, veröffentlicht mit Newsletter I/2024
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
761
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
710
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
616
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
568
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
509
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
504
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
490
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
448
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
434
-
Anschrift in Rechnungen
411
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024
-
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015
15.11.2024
-
Alle am 14.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
14.11.2024
-
Hamburgisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
14.11.2024