§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG enthält keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung. Von der GewSt befreit werden vielmehr nur die aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Erträge. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erzielt, unterliegen diese der GewSt. Bei der Abgrenzung ist nicht zwischen gegenstands- oder tätigkeitsbezogener Abgrenzung zu unterscheiden. Die Begriffe sind synonym zu verstehen (Anschluss an BFH v. 1.9.2021 – III R 20/19, GmbH-StB 2022, 11 [Gehm] = GmbHR 2022, R40 [Levedag] = BStBl. II 2022, 83).

Der Betreiber einer Einrichtung i.S.d. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist nur insoweit von der GewSt befreit, als die Tätigkeit der von ihm betriebenen Einrichtung die Voraussetzungen der jeweiligen Befreiungsvorschrift erfüllt oder als die Tätigkeit für die betreffende Einrichtung erforderlich ist.

Gibt eine im Bereich der stationären und häuslichen Pflege tätige – grundsätzlich unter § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG fallende – GmbH anderen, überwiegend ebenfalls in diesem Bereich tätigen, zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Schwesterkapitalgesellschaften Darlehen, so ist sie mit den für die Darlehen erhaltenen Zinsen partiell gewerbesteuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Zinsen sind nicht um gezahlte Darlehenszinsen für von der GmbH selbst aufgenommene Darlehen zu kürzen, die sie zur Finanzierung von im steuerbefreiten Bereich nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG angefallenen Aufwendungen verwendet hat.

FG Berlin-Bdb. v. 25.9.2023 – 6 K 6060/20, NZB eingelegt, Az. des BFH: V B 62/23

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