Ob ein Unternehmer den eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, ist bedeutungsgleich mit der einkommensteuerrechtlichen Frage, ob noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit und keine gewerblichen Einkünfte vorliegen.

Die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel ist i.d.R. erst überschritten, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei Objekte in einem Zeitraum von fünf Jahren angeschafft/errichtet und veräußert hat. Dies gilt auch für die Anwendung des § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG. Bei dieser Abgrenzung bleibt für die Anwendung des § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG außer Betracht, dass eine GmbH als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt.

Die nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG vorzunehmende Kürzung erstreckt sich auf den gesamten Gewerbeertrag, wenn sämtliche Einkünfte im Erhebungszeitraum auf der Verwaltung und Nutzung eines eigenen Grundstückes beruhen – auch, wenn dieses das einzige und letzte dem Steuerpflichtigen verbleibende Grundstück ist.

Wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und nachgehend nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG aber nicht mehr gewährt werden.

Ausnahme: Wenn allerdings laut Grundstückskaufvertrag am 31.12. des Erhebungszeitraums das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergeht und das grundbesitzverwaltende Unternehmen bis dahin lediglich noch über ertraglose Forderungen in Form von zwei zinslosen Bankguthaben verfügt hat, ist dies für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewSt unschädlich.

FG Münster v. 27.10.2022 – 10 K 3572/18 G

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