Leitsatz
Nach Veräußerung des letzten Grundstücks kann eine nur noch vermögensverwaltende Tätigkeit unschädlich für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG sein.
Sachverhalt
Eine in der Immobilienbranche tätige GmbH hatte drei Immobilienprojekte veräußert. Der Übergang des Besitzes, der Nutzungen und der Gefahr für das letzte noch vorhandene Grundstück sollte mit der Kaufpreiszahlung "am Beginn des 31.12.2016" erfolgen. Der Kaufpreis wurde tatsächlich bereits am 15.12.2016 an die GmbH gezahlt. Für das Streitjahr 2016 hat die GmbH einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 177.737 EUR erzielt. Das Finanzamt stellte auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die GmbH hingegen vertrat die Auffassung, dass die sogenannte erweiterte Kürzung zu berücksichtigen sei, sodass sich ein Gewerbeertrag von 0 EUR ergebe. Der Einspruch der GmbH blieb erfolglos.
Entscheidung
Die hiergegen erhobene Klage der GmbH war erfolgreich. Das FG sieht die Voraussetzungen für eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG als gegeben an. Ein gewerblicher Grundstückshandel wurde verneint, da die GmbH innerhalb des maßgebenden Zeitraums von 5 Jahren nicht mehr als 3 Objekte veräußert hatte. Auch der Umstand, dass eine GmbH kraft Rechtsform einen Gewerbebetrieb unterhält, bleibt für die Prüfung einer erweiterten Kürzung außer Betracht, denn die GmbH war nicht originär gewerblich tätig. Ferner führt auch der Umstand, dass die Klägerin das zuletzt veräußerte Grundstück im Jahresabschluss als Umlaufvermögen aktiviert hatte, nicht zu einer anderen Würdigung.
Zudem hält das FG die erweiterte Kürzung auch in zeitlicher Hinsicht für zutreffend, da der gesamte Gewerbeertrag auf die Verwaltung und Nutzung eines eigenen Grundstückes beruhte. Das einzige und letzte verbliebene Grundstück wurde erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und in den 24 Stunden bis zum Jahresende hat die GmbH lediglich noch über ertraglose Forderungen in Form von zwei zinslosen Bankguthaben verfügt. Auch dies ist für eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG unschädlich, sodass die erweiterte Kürzung für den ausschließlich grundbesitzverwaltenden Gewerbebetrieb zu gewähren war.
Hinweis
Das FG hat die Revision zugelassen. Ob das Finanzamt die Rechtsfrage zum BFH trägt, ist nicht bekannt geworden. Die Erfolgsaussichten einer Revision wären angesichts der umfangreichen und substantiierten Argumentation des FG als gering einzuschätzen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 27.10.2022, 10 K 3572/18 G