Streitig ist die Erstattung von in Deutschland einbehaltener und in Belgien nicht anrechenbarer KapErtrSt.
Ein in Deutschland beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Belgien, der in Deutschland eine endgültige steuerliche Belastung hinsichtlich der von einer GmbH ausgeschütteten Dividenden i.H.v. 15 % zu tragen hat, wird im Hinblick auf diese Kapitalerträge durch das deutsche Steuerrecht nicht schlechter gestellt als vergleichbare inländische Steuerpflichtige, so dass keine unionsrechtswidrige Beschränkung der Kapitalverkehrs- oder Niederlassungsfreiheit vorliegt.
Eine unionsrechtswidrige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit liegt nicht schon aufgrund einer kumulativen Ausübung des jeweiligen Besteuerungsrechts zweier Mitgliedstaaten vor (hier: unbeschränkte Steuerpflicht in Belgien und beschränkte Steuerpflicht in Deutschland),
- wodurch die inländischen Kapitalerträge insgesamt prozentual einer höheren Steuerbelastung unterliegen als im Falle einer einfachen Steuerpflicht in einem der beiden Mitgliedstaaten, und
- dadurch eine Doppelbesteuerungeintritt,
solange im innerstaatlichen Recht keine wirksame Ungleichbehandlung von aus- und inländischen Steuerpflichtigen vorliegt (Anschluss an EuGH v. 16.7.2009 – C-128/08 – Damseaux).
Die bestehende Ungleichbehandlung infolge
- der absoluten Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 S. 1 EStG und
- des Ausschlusses der beschränkt Steuerpflichtigen vom Veranlagungsverfahren (mit der nur für beschränkt Steuerpflichtige möglichen besonderen Besteuerung nach § 32d EStG)
führt nicht zu einer aus dem inländischen Steuerrecht resultierenden Schlechterstellung des beschränkt Steuerpflichtigen, wenn die nach dem deutschen Steuerrecht theoretisch bestehende Möglichkeit einer Veranlagung nach § 32d EStG beim Steuerpflichtigen nicht zu einer geringeren ESt-Belastung im Hinblick auf die Dividenden führt (hier: Belastung des beschränkt Steuerpflichtigen im Inland mit 15 % ESt gegenüber Belastung einer unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Vergleichsperson mit 25 % ESt auf die Kapitalerträge).
Beachten Sie: Die aufgrund des Ausschlusses von beschränkt Steuerpflichtigen von der Veranlagungsmöglichkeit bestehende Ungleichbehandlung wirkt sich tatsächlich nur in den Fällen aus, in denen die Anwendung des § 32d EStG zu einer geringeren Steuer führen würde als die, die als KapErtrSt (endgültig) einbehalten wurde.
FG Köln v. 19.4.2023 – 9 K 1179/20, rkr.