Klägerin ist eine Limited (Ltd.)., die seit Jahren Mandanten in deutschen Besteuerungsverfahren betreut und hierzu auch als Bevollmächtigte vor Gericht auftritt. Seit Jahren werden Zurückweisungsverfahren gegenüber der Ltd. geführt, da nach Auffassung der Behörden und Gerichte die Ltd. als nicht vertretungsbefugt i.S.d. StBG anzusehen ist. Gegen Zurückweisungsbeschlüsse wendet sich die Ltd. regelmäßig mit Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen und erhebt Befangenheitsanträge. Mit der Klage rügt die Ltd., dass das FA den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht einmal andeutungsweise erfüllt habe.

Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage nach Würdigung der Gesamtumstände rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient, weil der Kläger einen "persönlichen Rachefeldzug" gegen das FA führt und im Wege eines geltend gemachten Auskunftsverlangens versucht, sich Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um anschließend Beschäftigte der Verwaltung und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren und in diesem Zusammenhang verfahrensverzögernde Anträge zu stellen.

FG Köln v. 14.12.2023 – 2 K 129/20, NZB eingelegt, Az. des BFH: IX B 23/24

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