Nach den Umständen des Einzelfalls ist der Zoll berechtigt, eine Liste von im Inland tätig gewordenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom ausländischen Arbeitgeber anzufordern – insbesondere, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Meldung nach § 16 MiLoG nicht nachgekommen ist.

FG Hamburg v. 27.8.2021 – 4 K 152/17, NZB eingelegt, Az. des BFH: VII B 150/21

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