Streitig ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gem. § 7g EStG rückgängig zu machen ist. Das FG entschied:

Veräußerungsähnlicher Vorgang: Bei der Betriebsveräußerung bzw. einem veräußerungs- oder tauschähnlichen Vorgang in Form einer Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 UmwStG scheidet – anders als bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils mit Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG – die Übertragung eines IAB aufgrund des Rechtsträgerwechsels aus.

Änderung des Rechtsträgers: Durch die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 UmwStG als veräußerungsähnlichen Vorgang ändert sich – ebenso wie bei einer Veräußerung – der Rechtsträger des Betriebs – auch wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens ansetzt. Die übernehmende Gesellschaft tritt nicht in die Rechtsstellung des Einbringenden im Hinblick auf den IAB ein, da dieser – anders als steuerfreien Rücklagen – lediglich einen außerbilanziellen Abzugsposten zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns darstellt.

Rückgängigmachung des IAB: Ein ursprünglich rechtmäßig gebildeter IAB gem. § 7g Abs. 1 EStG in einem Einzelunternehmen ist rückgängig zu machen, wenn bei einer (rückwirkenden) Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gem. § 20 UmwStG die Investitionen letztlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft erfolgen. Die Anschaffungen der begünstigten Wirtschaftsgüter durch die übernehmende Kapitalgesellschaft genügen nicht, um die Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 S. 1 EStG für eine Hinzurechnung zu erfüllen – auch wenn die Anschaffungen zwar noch vor Gründung der Gesellschaft, aber nach dem rückwirkend festgelegten steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgten.

FG Köln v. 30.11.2023 – 7 K 522/22, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 7/24

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