Finanziert eine GmbH auch, die privaten Interessen ihres Gesellschafter-GF berührende Aufwendungen, so ist die für eine vGA ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 S. 2 EStG eingreifen würde.

TV-Abo: Aufgrund der privaten Konsumnähe eines TV-Abonnements mit gemischtem Programmzuschnitt ist i.R.d. Prüfung einer vGA die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur zu verneinen, wenn sich – etwa durch den Zuschnitt des konkreten TV-Abonnements – eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen lässt.

Oldtimer: Im Streitfall war das FG davon überzeugt, dass die Motivation des Gesellschafter-GF, einen – in seinem Komfort und seiner Fortbewegungsfunktion im Vergleich zu modernen Fahrzeugen deutlich eingeschränkten – Oldtimer als Dienstwagen zu fahren, in erheblichem Umfang dem privaten Interesse an einer PS-affinen Freizeitgestaltung und an einer Repräsentation seiner Automobil- und Verkehrsbranchennähe durch das Fahren eines solchen Fahrzeugs geschuldet war. Aufwendungen für Leasingraten und Instandhaltung konnten daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

FG Berlin-Bdb. v. 25.9.2023 – 6 K 6188/19, rkr.

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