Darf das FA zur Überprüfung der eingereichten KapErtrSt-Anmeldung einer GmbH das Protokoll des der Gewinnausschüttung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses anfordern und dies ggf. auch mit Zwangsmitteln durchsetzen? Das FG entschied dazu:

Ermessensgerechtes Auskunftsersuchen: Das Anfordern des Protokolls des der Gewinnausschüttung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses zur Überprüfung der eingereichten KapErtrSt-Anmeldung stellt ein regelmäßig ermessensgerechtes Auskunftsersuchen des FA nach § 93 AO i.V.m. § 97 AO dar.

Der Zulässigkeit eines Antrags auf AdV einer Zwangsgeldandrohung steht die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nicht entgegen, wenn die Zwangsgeldfestsetzung noch nicht formell rechtskräftig ist.

Mit einem Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung können nach § 256 AO keine Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

FG München v. 12.8.2022 – 7 V 749/22

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