Rechtsfrage: Hängt die rechtsschutzgewährende Auslegung des Einspruchs einer vollbeendeten Personengesellschaft bei fehlerhafter Adressierung des angefochtenen Bescheids an diese auch dann davon ab, dass die Vollbeendigung dem FA bekannt war, wenn Einspruch namens der vollbeendeten Personengesellschaft von deren Komplementärin, die zugleich als Gesamtrechtsnachfolgerin kraft Anwachsung Schuldnerin der Betriebssteuer geworden ist, eingelegt wurde?

Das FG entschied, dass die Fortführung des Einspruchsverfahrens gegen den neuen Verwaltungsakt gem. § 365 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AO voraussetzt, dass

  • die Adressaten und
  • der Besteuerungsgegenstand

des unwirksamen und des ersetzenden Verwaltungsaktes identisch sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein an eine vollbeendete Gesellschaft gerichteter – und daher nichtiger – Bescheid durch einen an die Gesamtrechtsnachfolgerin jener Gesellschaft gerichteten Bescheid ersetzt wird.

FG München v. 11.3.2020 – 4 K 3174/17, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 16/21

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