Soll ein Einzelunternehmen unter Buchwertfortführung gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG in eine GmbH eingebracht werden, darf im Einzelunternehmen kein IAB mehr in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass die geplante Investition bis zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr im Einzelunternehmen vorgenommen wird. Auch wenn § 7g EStG seit der Einführung des IAB keine Investitionsabsicht mehr verlangt, so fordert die Vorschrift nach dem Wortlaut jedenfalls eine Investition in demselben Betrieb, was aufgrund des mit der Betriebseinbringung nach § 20 UmwStG verbundenen Rechtsträgerwechsels nicht mehr erreicht werden kann.

FG Sachsen-Anhalt v. 1.6.2023 – 1 K 98/23

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