Streitig ist die steuerliche Behandlung eines an ein verbundenes Unternehmen (Drittland) gezahlten Markterschließungszuschusses.
Betriebliche Veranlassung: Nur Zuschüsse, die der Zuschussgeber aus betrieblichem Anlass auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage zahlt, sind nach der jeweiligen Funktion des Zuschusses entweder sofort abziehbar (Aufwendungen auf den eigenen Firmenwert) oder zusätzliche Anschaffungskosten vorhandener Wirtschaftsgüter oder als Anschaffungskosten eines entgeltlich erworbenen (immateriellen) Wirtschaftsgutes oder als aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren. Eine betriebliche Veranlassung kann gegeben sein, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer Veranlassungszusammenhang mit der konkreten betrieblichen Tätigkeit besteht.
Gesellschaftsrechtliche Veranlassung: Die Gewährung eines ungesicherten Markterschließungszuschusses durch ein zu einer – in verschiedenen europäischen Ländern tätigen – Unternehmensgruppe gehörendes Unternehmen an ein anderes zu derselben Unternehmensgruppe gehörendes Unternehmen, das als Zentralgesellschaft in einem anderen Land dort überschuldete Vertriebsgesellschaften aus kartellrechtlichen Gründen u.a. mit den Mittel des Zuschusses sanieren soll, ist weder unmittelbar noch mittelbar durch den eigenen Betrieb der Zuschussgeberin veranlasst. Eine derartige Zuschussgewährung liegt vielmehr im Interesse der Unternehmensgruppe und kann daher nicht als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert sowie über 15 Jahre abgeschrieben werden, wenn u.a.
- die Zuschussgeberin keine eigenen Geschäftsbeziehungen mit den Vertriebsgesellschaften unterhält;
- wesentliche Ursache für die Zuschussgewährung nicht die Markterschließung und die Steigerung der Lizenzeinnahmen der Unternehmensgruppe bzw. der Zuschussgeberin als Franchisegeberin sind, sondern kartellrechtliche Ermittlungen gegen die Vertriebsgesellschaften in dem Land und die damit einhergehende Verpflichtung zur Entschuldung der Vertriebsgesellschaften.
Fremdvergleich bei einander nahestehenden Gesellschaften: Handelt es sich bei Zuschussgeberin und Zuschussempfängerin trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher Verbindung infolge der Zugehörigkeit zu derselben Unternehmensgruppe um einander nahestehende Gesellschaften, so müssen die vertraglichen Vereinbarungen dem Fremdvergleich standhalten. Es ist nicht fremdüblich, wenn u.a.
- die Zuschussgeberin als Franchisegeberin keine direkten Geschäftsbeziehungen zu den zu sanierenden Vertriebsgesellschaften, sondern lediglich Geschäftsbeziehungen mit der Zentralgesellschaft in dem Land (Großhändlerin) unterhält und die Sanierung der Vertriebsgesellschaften somit keine Aufgabe der Zuschussgeberin ist;
- ein fremder dritter Franchisegeber bei dem gegebenen Überschuldungsgrad der Vertriebsgesellschaften keine ungesicherten Zuschüsse gegeben hätte;
- die Vergabe des Zuschusses – selbst bezogen auf einen mittelfristigen Zeitraum – sich nicht als ausschließlich vorteilhaft für die Zuschussgeberin darstellt.
FG MV v. 1.2.2023 – 3 K 398/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 8/23