Finanzierungshilfen durch verdeckte Einlagen – also die Gewährung von Eigenmitteln über das gezeichnete Kapital hinaus – können nachträgliche AK auf eine wesentliche Beteiligung sein.

Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn die einzigen Gesellschafter einer GmbH dieser Darlehen in Form von Aktien gewähren, die Aktien nach einem Kursverfall etwa neun Jahre später an die Gesellschafter veräußert sowie ihnen wieder übertragen werden, die Gesellschafter unmittelbar danach die Auflösung der GmbH beschließen und die Darlehensverträge kündigen, wobei die aus den Verträgen resultierende Kaufpreisforderung der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern mit den jeweils bestehenden Darlehensrückzahlungsansprüchen verrechnet werden und die Gesellschafter nunmehr einen Auflösungsverlust steuerlich geltend machen können.

Eine nahe liegende angemessene rechtliche Gestaltung kann sein, dass die Gesellschafter zur Abwendung der Überschuldung der GmbH als ordentliche Kaufleute entweder Eigenkapital zugeführt, unmittelbar nach Kenntnis der Umstände einer Überschuldung mit der Liquidation der Gesellschaft begonnen oder die Aktien der GmbH lediglich zum geringeren tatsächlichen Kurswert abgekauft hätten.

FG Münster v. 14.6.2022 – 2 K 1552/19 E

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