VGA bei zivilrechtlicher Unwirksamkeit: Aufwandswirksam auf ein Verrechnungskonto verbuchte Aufwendungen einer GmbH für die Arbeitnehmerüberlassung seitens einer dem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person (hier: GmbH im Anteilsbesitz der Ehefrau dieses Gesellschafters) sind aufgrund der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung als vGA hinzuzurechnen, wenn der Verleiherin die nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) erforderliche Erlaubnis für eine Arbeitnehmerüberlassung fehlt oder der Überlassungsvertrag der konstitutiven Schriftform ermangelt.

Verrechnungskonto: Die bloße Verbuchung von Forderungen auf dem für die Verleiherin geführten Verrechnungskonto ist für die aufgrund des Beherrschungsverhältnisses erforderliche tatsächliche Durchführung des Überlassungsvertrags nicht ausreichend.

Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG: Die Eignung dieser Verbuchung zur Auslösung eines Bezugs i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG bei dem Gesellschafter der Entleiherin ergibt sich daraus, dass er die in der Erhöhung des Beteiligungswertes liegende Leistung an seine Ehefrau statt aus privaten Mitteln aus Mitteln seiner GmbH gewährt hat.

FG Düsseldorf v. 7.6.2023 – 7 K 311/21 G

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