Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwandswirksam auf ein Verrechnungskonto verbuchte Aufwendungen einer GmbH für die Arbeitnehmerüberlassung seitens einer dem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person (hier: GmbH im Anteilsbesitz der Ehefrau dieses Gesellschafters) sind aufgrund der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung als vGA hinzuzurechnen, wenn der Verleiherin die nach dem AÜG erforderliche Erlaubnis für eine Arbeitnehmerüberlassung fehlt oder der Überlassungsvertrag der konstitutiven Schriftform ermangelt.
  2. Die bloße Verbuchung von Forderungen auf dem für die Verleiherin geführten Verrechnungskonto ist für die aufgrund des Beherrschungsverhältnisses erforderliche tatsächliche Durchführung des Überlassungsvertrags nicht ausreichend.
  3. Die Eignung dieser Verbuchung zur Auslösung eines Bezugs i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei dem Gesellschafter der Entleiherin ergibt sich daraus, dass er die in der Erhöhung des Beteiligungswertes liegende Leistung an seine Ehefrau statt aus privaten Mitteln aus Mitteln seiner Kapitalgesellschaft gewährt hat.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 7 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 1; BGB § 125 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für eine Personalüberlassung.

Die Klägerin ist eine im Garten- und Landschaftsbau tätige GmbH. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2017 (Streitjahre) war Herr A . Die Klägerin machte in den Streitjahren Aufwendungen für ihr von der B GmbH (nachfolgend: „ B GmbH“) überlassenes Personal geltend. Alleingesellschafterin der B GmbH in den Streitjahren war Frau C , die Ehefrau des A . Geschäftsführer beider Gesellschaften in diesen Jahren war Herr D , der Schwiegersohn des A .

Für die Streitjahre führte der Beklagte - das Finanzamt Z-Stadt (FA) - eine Betriebsprüfung (BP) bei der Klägerin durch. Ausweislich des BP-Berichts vom 11.5.2020 traf er dabei u.a. folgende Feststellungen (Tz. 2.4 und 2.5): Die Klägerin habe in den Streitjahren erhebliche Fremdleistungen durch die B GmbH als Aufwendungen gebucht und auf einem für die B GmbH geführten Verrechnungskonto (Nr. 1591) erfasst. Dabei habe sie auf dem Konto 1591 sowohl die von der B GmbH bezogenen Fremdleistungen aufgrund der Personalüberlassung durch die B GmbH als auch für die B GmbH verausgabte Leistungen verbucht. So seien dem Verrechnungskonto u.a. durch die Klägerin gezahlte Löhne sowie Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträge für an die Klägerin entliehene Arbeitnehmer belastet worden. Tatsächlich fehle es aber an einer Leistungsbeziehung zwischen der B GmbH und der Klägerin und es liege keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Denn die Arbeitsleistungen seien ausschließlich von der Klägerin erbracht und die Löhne faktisch von dieser erwirtschaftet worden. Diese habe auch die Nettolöhne an die Arbeitnehmer gezahlt und die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abgeführt. Zwar seien die Arbeitnehmer formal bei der B GmbH angemeldet gewesen, tatsächlich hätten diese aber eine originäre Leistungsbeziehung zur Klägerin gehabt. Die für die B GmbH verausgabten Beträge seien immer dem Verrechnungskonto belastet worden; eine Zahlung seitens der B GmbH, die die Löhne hätte zahlen müssen, sei nicht erfolgt. Daher sei der Betriebsausgabenabzug für die als Fremdleistungen auf dem Verrechnungskonto gebuchten Beträge (2015:…EUR, 2016:…EUR, 2017:…EUR) zu versagen. Im Gegenzug seien die auf dem Verrechnungskonto gebuchten tatsächlichen Lohnzahlungen sowie die abgeführten Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer der B GmbH zusätzlich als Betriebsausgaben zu erfassen (2015:…EUR, 2016:…EUR, 2017:…EUR). Auf den weiteren Inhalt des BP-Berichts und der Anlagen zu den Textziffern 2.4 und 2.5 (Anl. 15 und 16) wird verwiesen.

Die Feststellungen der BP berücksichtigte das FA für die Streitjahre in geänderten Bescheiden über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 19.10.2020. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 11.1.2021).

Am 15.2.2021 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie trägt vor, zur B GmbH bestehe eine Leistungsbeziehung in Form eines gegenseitigen Vertrags, wie auch das Finanzamt Y-Stadt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der B GmbH bestätigt habe. Die überlassenen Mitarbeiter hätten per Arbeitsvertrag in einer Leistungsbeziehung zur B GmbH gestanden. Diese habe monatlich gegenüber der Klägerin abgerechnet und dabei neben den ihr entstandenen Personalkosten Gemeinkosten und Gewinn kalkuliert. Daneben hätten die Parteien als zwei rechtlich unabhängige juristische Personen mit unterschiedlichen Eigentümern im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart, dass die Klägerin aus Vereinfachungsgründen im Wege des abgekürzten Zahlungswegs sämtliche mit den Lohnabrechnungen zusammenhä...

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