Eine die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns ausschließende "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden Kind i.S.d. § 32 EStG unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt.

Zu verneinen ist dagegen ist eine Nutzung "zu eigenen Wohnzwecken", wenn die Wohnung nach dem Auszug des Steuerpflichtigen aus dem gemeinsamen Familienheim nicht einem i.S.d. § 32 EStG zu berücksichtigenden Kind zur alleinigen Nutzung, sondern auch einer anderen – ggf. auch unterhaltsberechtigten – Person wie der ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter zur gemeinsamen Nutzung mit dem Kind überlassen wird. Gleiches gilt, wenn ein Steuerpflichtiger nicht die gesamte Wohnung, sondern nur seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und das gemeinsame minderjährige Kind überlässt.

FG München v. 11.3.2021 – 11 K 2405/19, EFG 2021, 1625, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 11/21

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