Der Anscheinsbeweis der privaten Pkw-Nutzung kann erschüttert werden

  • nicht nur durch die bekannte Fallgruppe des Vorhandenseins eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Pkw im Privatvermögen,
  • sondern auch durch die Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, die auf einen atypischen Sachverhalt schließen lassen.

Im Streitfall ging es um einen Ford Ranger, der sich neben einem BMW X 3 im Betriebsvermögen eines Gartenbauunternehmers befand. Während der Steuerpflichtige für den BMW die 1 %-Regelung in Anspruch nahm, setzte er für den Ford Ranger keinen Privatanteil an. Dies sah auch das FG so, da der Ford Ranger den Mitarbeitern des Betriebs arbeitstäglich permanent als Zugmaschine zur Verfügung stand und es aufgrund des Verschmutzungszustands lebensfremd sei, dieses Fahrzeug an Wochenenden für Familienfahrten zu nutzen. Außerdem blieb wegen der geringen jährlichen Fahrleistung von durchschnittlich 8.900 km für eine private Nutzung auch kein Raum.

FG Münster v. 16.8.2022 – 6 K 2688/19 E, EFG 2022, 1690, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 34/22

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