Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können u.a. nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn

  • auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht,
  • der unentziehbar ist wie die Ansprüche von Versicherten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

Hess. FG v. 10.3.2022 – 1 K 1029/18, EFG 2023, 1530, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 15/22

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