Bei einer teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters

  • aus dem Sonderbetriebsvermögen
  • in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist,

ist der Vorgang nach der strengen Trennungstheorie zu behandeln, d.h. er ist in

  • ein voll unentgeltliches und
  • ein voll entgeltliches Geschäft aufzuteilen und
  • der vorhandene Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts ist anteilig beiden Geschäften zuzuordnen.

Werden mehrere Wirtschaftsgüter (Grund und Boden und Gebäude) teilentgeltlich übertragen, sind die Vorgänge für die jeweiligen Wirtschaftsgüter getrennt zu beurteilen.

FG Rheinland-Pfalz v. 14.6.2023 – 2 K 1826/20, EFG 2023, 1131, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 17/23

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