Der Begriff des laufenden Arbeitslohns in § 3b Abs. 2 S. 1 EStG richtet sich nicht nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt, sondern – abweichend von dem arbeitsrechtlichen Begriffsverständnis – nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, tatsächlich zugeflossenen Entgelt. Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung einräumen, führen daher noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn. Als Arbeitslohn sind vielmehr erst die späteren Bezüge zu qualifizieren, die der Arbeitnehmer über die Versorgungseinrichtung ausgezahlt erhält.

FG Baden-Württemberg v. 19.4.2021 – 10 K 1865/20, EFG 2022, 99, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 11/21

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