Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung gewerblicher Einkünfte von einer privaten Vermögensverwaltung im Falle des Erwerbs und der Einziehung von Forderungen ist die Unterscheidung danach, ob der Erwerber

  • die Forderung vorrangig erworben hat, um Früchte zu ziehen (d.h. Zinsen zu erwirtschaften) oder
  • eine notleidende Forderung erworben hat, um vorrangig die – bereits fällige – Forderung einzuziehen.

Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles ist im ersten Fall von einer privaten Vermögensverwaltung und im zweiten Fall von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.

Das FG entschied ferner, dass es für die sog. Abfärbewirkung oder Infizierung von Personengesellschaften gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG nicht genügt, wenn eine an einer weiteren Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft als Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Vielmehr wird auch ein "Bezug" von Gewinnanteilen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG aus dieser gewerblichen Mitunternehmerschaft vorausgesetzt. Eine Abfärbung kann nicht alleine zu einer Gewerbesteuerpflicht führen.

FG Berlin-Bdb. v. 11.3.2021 – 6 K 6322/17, EFG 2021, 2065, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 10/21

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