Aufwendungen für eine Dienstwohnung, die ein Beamter (deutscher Botschafter) im Ausland verpflichtet ist zu beziehen, stellen – unabhängig von deren Größe – bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG dar. Die Besonderheit in diesem Fall liegt in der Tatsache begründet, dass der zusätzliche Wohnbedarf am Beschäftigungsort nicht ausschließlich durch den für die Beherbergung des Steuerpflichtigen erforderlichen Wohnungszuschnitt bestimmt wird. Denn der Steuerpflichtige konnte sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem – und damit den durch die Gegebenheiten der Wohnungen folgenden Nebenkosten – noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen.

FG Rheinland-Pfalz v. 22.6.2021 – 3 K 1255/20, EFG 2021 1708, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 20/21

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