Für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung kann eine Rücklage gem. § 5 Abs. 7 EStG gebildet werden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 7 EStG spricht für eine Rücklagenbildung auch bei Pensionsübernahme. Vordergründig ist eine Rücklagenbildung nach Satz 5 nur bei Anwendung der Sätze 1-3 zulässig. Satz 4 enthält aber eine zusätzliche Regelung zur Höhe des Wertansatzes bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Rücklagenbildung bei Pensionsübernahme ausgeschlossen ist, denn die eigentliche Gewinnrealisierung vollzieht sich immer in § 5 Abs. 7 S. 1 EStG.

FG Nürnberg v. 10.8.2021 – 1 K 528/20, EFG 2022, 390, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 24/21

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