Die rückwirkende Anwendung der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 festgeschriebenen Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf die originär nicht gewerblichen Einkünfte für VZ vor 2006 ist auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die gewerbliche Unterbeteiligung einer vermögensverwaltenden GbR bereits im Jahr 1995 begründet worden ist. Beachten Sie: Die originär nicht gewerblichen Einkünfte einer gewerbliche Beteiligungseinkünfte beziehenden vermögensverwaltenden Personengesellschaft unterliegen nicht der GewSt (Anschluss an BFH v. 6.6.2019 – IV R 30/16, BStBl. II 2020, 649 = EStB 2019, 360 [Weiss]). Dagegen geht die Finanzverwaltung weiterhin von einer GewSt-Pflicht aus (s. Gleich lautende Ländererlasse v. 1.10.2020, z.B. MdF NRW v. 1.10.2020 – G 1401 - 8 - V B 4, BStBl. I 2020, 1032).

FG Köln v. 26.6.2020 – 4 K 3437/11, EFG 2021, 857, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 24/20

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