Zahlungen i.R.d. sog. "Berliner Lehramts-Stipendiums", bei dem sich die Stipendiaten zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Berliner Schuldienst nach Abschluss der Ausbildung, anderenfalls zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichten, sind steuerbare und nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreie Einkünfte.

Ein steuermindernder Abzug als vorab entstandene WK zu späteren Einkünften ist für Bildungsausgaben (Studiengebühren, Arbeitsmaterial, Fachliteratur, Semesterticket) ausgeschlossen, soweit Stipendiumszahlungen diese erreichen oder übersteigen, weil ein Student insoweit wirtschaftlich nicht belastet ist.

FG Berlin-Bdb. v. 30.3.2022 – 16 K 2083/20, EFG 2022, 1186, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 13/22

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