Weder Betriebsausgabe...: Die Vergütung eines Insolvenzverwalters bei einem Regelinsolvenzverfahren ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Denn bei wertender Beurteilung des auslösenden Moments der Entstehung der Insolvenzverwaltervergütung ist diese vorrangig durch das gemeinschaftliche Interesse der Gläubiger und der Öffentlichkeit veranlasst – und daher nicht der Erwerbssphäre des Insolvenzschuldners zuzuordnen.

... noch außergewöhnliche Belastung: Die Insolvenzverwaltergebühren sind mangels Außergewöhnlichkeit auch nicht als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abzugsfähig. Vor allem im betrieblichen Bereich stellt die Insolvenz kein außergewöhnliches Ereignis dar und gehört als Vorgang der natürlichen Auslese zur Marktwirtschaft. Insolvenzen sind hier noch häufiger als im privaten Bereich und systemimmanent.

FG Nds. v. 22.6.2023 – 3 K 105/22, EFG 2023, 1621, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 15/23

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