Die Zusammenfassung oder Abgrenzung mehrerer gewerblicher Tätigkeitsfelder desselben Einzelunternehmers erfolgt nach allgemeinen ertragsteuerlichen Kriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Nach Auffassung des FG Düsseldorf erfordert § 7g EStG hinsichtlich der Höchstbetragsberechnung keine normspezifische Auslegung des Betriebsbegriffs.

FG Düsseldorf v. 8.12.2021 – 15 K 1186/21 G, E, EFG 2024, 660, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 8/23

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