Tätigkeitsfelder "Schrotthandel" und "Recycling" bilden einheitlichen Gewerbebetrieb

Vor dem FG Düsseldorf ging es um folgenden Fall: Der Kläger betrieb unter derselben Anschrift einen Großhandel mit Altmaterialien ("Recycling") und einen Großhandel mit Rohprodukten ("Schrotthandel"). Letzteren Betrieb hatte er vor Jahren von seiner verstorbenen Mutter als Rechtsnachfolger übernommen. Die Betriebsführung für beide Tätigkeiten fand im selben Gebäude – jedoch in verschiedenen Büroräumen – statt. Der Betriebshof wurde für die einzelnen Geschäftszweige einheitlich genutzt und nicht voneinander getrennt.
Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen
Fraglich war, ob der betriebsbezogene Höchstbetrag zur Bildung von Investitionsabzugsbeträgen in Höhe von 200.000 EUR (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG) für zwei Betriebe oder nur für einen einheitlichen Betrieb anzuwenden ist.
Das FG entschied, dass es sich bei den beiden gewerblichen Tätigkeitsfeldern um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handelte, sodass der Höchstbetrag nur einmal in Höhe von 200.000 EUR anwendbar war.
Einzelunternehmen können zwar durchaus mehrere getrennte Gewerbebetriebe gleichzeitig unterhalten (sofern eine sachliche Selbstständigkeit gegeben ist), für einen einheitlichen Gewerbebetrieb spricht aber die Gleichartigkeit der Betätigungen, die Möglichkeit der Ergänzung der verschiedenen Tätigkeiten, sowie die räumliche Nähe der Betriebszweige. Erheblich ist zudem, ob eine gesonderte Verwaltung und Geschäftsführung, eine selbstständige Organisation, ein eigenes Rechnungswesen, eigene Arbeitnehmer und eigenes Anlagevermögen existiert. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt vor, wenn zwischen den Tätigkeiten – unter Berücksichtigung der genannten Merkmale – ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang besteht.
Einheitlicher Gewerbebetrieb
Für einen einheitlichen Gewerbebetrieb sprachen im Urteilsfall insbesondere die räumliche Nähe und die Gleichartigkeit der Tätigkeiten. Für den Wirtschaftsverkehr war keine klare räumliche Abgrenzung der Tätigkeitsfelder erkennbar. Durch die Nutzung eines gemeinsamen Betriebshofs waren auch die Betriebsabläufe außerhalb der Büroräumlichkeiten räumlich nicht voneinander getrennt. Die Tätigkeitsfelder "Schrotthandel" und "Recycling" ergänzten sich zudem, da die Kunden an einem einheitliche Betriebshof zugleich Abnehmer für ihren Schrott und für ihr Recyclingmaterial vorfanden – für beide Betriebszweige ergaben sich also Synergieeffekte.
FG Düsseldorf, Urteil v. 8.12.2021, 15 K 1186/21 G,E,
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
666
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
645
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
515
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
508
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
488
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
444
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
373
-
Teil 1 - Grundsätze
334
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
290
-
5. Gewinnermittlung
271
-
Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
25.04.2025
-
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
25.04.2025
-
Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem AStG europarechtswidrig
24.04.2025
-
Alle am 24.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
24.04.2025
-
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer in Sachsen
24.04.2025
-
Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
22.04.2025
-
Abzweigung von Kindergeld bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes
22.04.2025
-
Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps
22.04.2025
-
Abzugsfähigkeit von Umzugskosten wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
22.04.2025
-
Alle am 17.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
17.04.2025