Konzernabschlusskosten und Gemeinkosten einer Holdinggesellschaft, deren einzige Tätigkeit im Halten einer GmbH-Beteiligung besteht, stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den hieraus erzielten Einnahmen. Das FG entschied, dass – im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG – bei § 3c Abs. 2 EStG auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots ausreicht, wobei allerdings ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist. Aus dem Gesetzeszweck, eine inkongruente Begünstigung durch die Zulassung des vollen Betriebsausgabenabzugs im Zusammenhang mit der Erzielung zu 40 % steuerfreier Einnahmen auszuschließen, ergibt sich, dass alle Ausgaben, die mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehen, ebenfalls zu 40 % abzugsbeschränkt sein müssen.

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Zielsetzung bestand im Streitfall ein wirtschaftlicher Zusammenhang der streitbefangenen Kosten, die v.a. den Konzernabschluss betreffen, mit den Einnahmen aus Gewinnausschüttungen der GmbH.

FG Köln v. 25.8.2022 – 3 K 999/20, EFG 2023, 331, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 25/22

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