Im Streitfall ging es um die Frage, ob die im Rahmen einer auslandsbezogenen Goldfingergestaltung erzielten Verluste auf der Ebene der Gesellschafter durch eine Anwendung des § 15a EStG neutralisiert werden können.

Das FG entschied:

  • Die Darlegungs- und Feststellungslast für die im Ergebnis steuererhöhende Regelung des § 15a Abs. 5 EStG trägt in der Regel die Finanzverwaltung.
  • Die Grundsätze für die Beurteilung, ob eine Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist (§ 15a Abs. 5 Nr. 3 Fallgruppe 2 Alt. 2 EStG), orientieren sich maßgeblich an den Grundsätzen des Urteils des BFH v. 14.5.1991 – VIII R 111/86.
  • § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG ist auf Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, die mit einer inländischen OHG vergleichbar ist und einen originären Gewerbebetrieb ausübt, nicht anwendbar.
  • Bei dem Regelbeispiel des § 15a Abs. 5 Nr. 3 Fallgruppe 2 Alt. 2 EStG geht es um – der beschränkten Haftung eines Kommanditisten in ihrer Struktur vergleichbare – "Geschäftsbetriebe", bei denen sich der Haftungsausschluss abstrakt entweder aus Gesetz (Rechtsform), aus Vertrag oder kraft der Besonderheiten des Geschäftsmodells (etwa Bauherrenmodelle) ergibt, nicht aber um eine Analyse der Gesamtheit der einzelne Geschäftsvorfälle eines/einer grundsätzlich voll haftenden Einzelunternehmens/Personenhandelsgesellschaft.
  • § 15a Abs. 5 EStG setzt eine strukturelle Vergleichbarkeit mit dem Leitbild eines beschränkt haftenden Kommanditisten voraus.

FG Münster v. 24.2.2023 – 4 K 1274/19 F, EFG 2023, 627, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 21/23

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