Umfangreiche Ausführungen hat das FG Münster zu den Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft in einem Fall gemacht in dem Antragsteller sowohl eine KG als auch die beteiligten GmbHs waren und die Auskunft sich auf mehrere Fragen erstreckte. In dem Fall hatte das FA gegenüber der allein klagenden KG eine Kombination von Zeit und Fixgebühren, die sich auch auf die einbringenden bzw. aufnehmenden GmbHs bezog festgesetzt. Insgesamt machte der Beklagte fünf einzelne Gebühren geltend.
Hierzu hat das FG entschieden, dass gem. § 89 Abs. 3 S. 2 AO nur eine einheitliche Auskunftsgebühr erhoben werden könne, die von den Antragstellern gem. § 89 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 AO als Gesamtschuldner geschuldet werde, da eine einheitliche eine Auskunft erteilt worden sei. Denn eine verbindliche Auskunft könne nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (dessen Voraussetzungen das Gericht als erfüllt ansah) nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 S. 2 AO). Diese einheitliche Beantragung gebiete auf der Ebene der Finanzverwaltung ebenso eine einheitliche Entscheidung. Unerheblich sei, ob der Beklagte zur Erteilung der Auskunft verpflichtet gewesen sei. Dies sei kein Tatbestandsmerkmal des §§ 89 Abs. 3 S. 2 AO.
Die Einheitlichkeit der Auskunft wurde nach Ansicht des FG auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Auskunftsantrag auch für zwei noch nicht existente, da noch zu gründende Kapitalgesellschaften gestellt worden war.
Ferner verwarf das Gericht auch den AEAO soweit dort zu § 89 AO unter Tz. 4.1.2 ausgeführt ist, dass für jeden Antrag auf verbindliche Auskunft eine Gebühr festzusetzen und in Umwandlungsfällen jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger eigenständig zu beurteilen sei. Diese Auffassung sei mit dem Wortlaut des a § 89 Abs. 3 S. 2 AO nicht vereinbar.
Auch ging das Gericht davon aus, dass nur eine Auskunftsgebühr erhoben werden dürfe. Denn auch wenn in einem Antrag auf verbindliche Auskunft ein Sachverhalt geschildert werde, der durch mehrere Teilakte verwirklicht werde (im Fall mehrere aufeinanderfolgende Einbringungen), so handele es sich dennoch um nur einen Antrag, für den nur eine Gebühr anfallen könne.
FG Münster v. 26.7.2022 – 3 K 1563/20 AO, Revision BFH I R 30/22