Ist ein erstinstanzliches Urteil des FG kumulativ auf mehrere mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss zu jedem Grund ein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (z.B. BFH v. 22.12.2008 – IX B 143/08, BFH/NV 2009, 547 m.w.N.). Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt (nur) vor, wenn das FG bei seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von den tragenden abstrakten Rechtsausführungen einer Divergenzentscheidung abweicht. Die Divergenzentscheidung muss ferner zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen sein und dieselbe Rechtsfrage betreffen.

BFH v. 9.6.2021 – I B 58/20

 

Service: Kober, Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, AO-StB 2021, 361; abrufbar unter steuerberater-center.de

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