Die Klägerin hatte durch ihren Bevollmächtigten fristgerecht Klage erhoben. Dem Inhalt der Klageschrift nach richtete sich diese gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung Grundlage von Besteuerungsgrundlagen über Umsatzsteuer und Gewerbesteuer über den Gewerbesteuermessbetrag sowie Zinsbescheide zur Umsatzsteuer und Bescheide über die Aufhebung der Vorbehalt der Nachprüfung für mehrere Jahre. Der angekündigte genaue Klageantrag sowie die ebenfalls in Aussicht gestellte Klagebegründung gingen bei Gericht nicht ein, die in Bezug genommenen Bescheide waren der Klage nicht beigefügt.
Auch nach Setzung einer Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens gem. § 75 Abs. 1 S. 1 FGO und einer Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Sätze 2 und 9, § 79b Abs. 1 FGO erfolgte keine Reaktion der Klägerin. Daher wies das Gericht die Klage mit Gerichtsbescheid als unzulässig ab, da der Streitgegenstand nicht bezeichnet worden sei. Auf den Antrag auf mündliche Verhandlung hin hat das Gericht die Klage durch Urteil als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, die bloße Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte reiche zur Bezeichnung des Klagegegenstandes nicht aus. Vielmehr sei im vorliegenden Fall der Klageschrift, mit der die angegriffenen Bescheide lediglich in Bezug genommen, ihr aber nicht beigefügt worden seien, das Begehren nicht zu entnehmen gewesen. Auch sei kein konkreter Antrag gestellt werden worden.
Der Rechtsprechung einzelner Senate des BFH, wonach die Bezeichnung der angegriffenen Bescheide zur Benennung des Klagegegenstandes ausreichend sei, z.B. BFH im Beschluss v. 26.3.2014 (BFH v. 26.3.2014 – III B 133/13), schloss sich das Gericht ausdrücklich nicht an. Dazu wies es insb. darauf hin, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, wonach ein Kläger im Klageverfahren das gleiche Begehren wie im Einspruchsverfahren geltend machen wolle. Daher sei das Gericht auch nicht zu Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet.
FG Berlin-Brandenburg v. 11.6.2024 – 8 K 8134/23, Revision BFH IV R 12/24
Service: Kober, Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, AO-StB 2024, 207; Rüsch, Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei AdV (§ 237 AO) in den Jahren 2019 bis 2021 (zu BFH v. 8.5.2024 – VIII R 9/23), AO-StB 2024, 291; abrufbar unter steuerberater-center.de